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Energiepreisbremsen: Finale Selbsterklärung muss bis zum 31. Mai 2024 abgegeben werden 

Eine Fristverlängerung ist in begründeten Fällen möglich.

Unternehmen, die von den Energiepreisbremsen für Strom, Gas und Wärme profitiert haben und im Jahr 2023 eine vorläufige Selbsterklärung abgegeben haben und/oder in mindestens einem Kalendermonat Entlastungen aus den Preisbremsengesetzen von mehr als 150.000 EUR erhalten haben, sind zur Abgabe einer finalen Selbsterklärung nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 StromPBG bzw. § 22 Abs. 1 Nr. 2 EWPBG an all ihre Lieferanten von Strom, Erdgas und Wärme bis zum 31. Mai 2024 verpflichtet.

Das hierfür obligatorisch zu nutzende Formular wird von PwC als der vom BMWK beauftragten Prüfbehörde zur Verfügung gestellt.

Es hat sich allerdings gezeigt, dass in einigen Fällen, insbesondere bei noch andauernder Jahresabschlussprüfung – ohne Verschulden des Letztverbrauchers bzw. Kunden – die gesetzliche Frist des 31. Mai 2024 voraussichtlich nicht eingehalten werden kann. Über das Online-Antragsportal der Prüfbehörde besteht daher für begründete Fälle die Möglichkeit der Beantragung einer Verlängerung der Frist zur Abgabe der finalen Selbsterklärung. Weitere Informationen insbesondere zu der Fristverlängerung finden Sie in einem Schreiben der Prüfbehörde sowie in Kapitel 5.5 der FAQ.

Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen, insbesondere die erwähnten Dokumente, aus dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema ersehen, das im ArbeitgeberNet unter „Aktuelles“ gespeichert und nach Veröffentlichung in unserem monatlichen Gesamtrundschreiben enthalten ist.