Eine Wartezeitkündigung kann wegen eines Verstoßes gegen das Maßregelungsverbot unwirksam sein

Ein solcher Verstoß liegt nicht immer dann vor, wenn ein Arbeitgeber einem Impfverweigerer kündigt.

Laut einem Urteil des BAG vom 30.03.2023 – 2 AZR 309/22 – verstößt die Kündigung einer nicht gegen das Coronavirus geimpften Medizinischen Fachangestellten zum Schutz der Patienten und der übrigen Belegschaft vor einer Infektion nicht gegen das Maßregelungsverbot. Nach den gerichtlichen Feststellungen im Streitfall war nicht die Geltendmachung von Rechten – hier: die Ablehnung der Impfung – das wesentliche Motiv der Kündigung, sondern der von der Beklagten beabsichtigte bestmögliche Schutz von Patienten und der übrigen Belegschaft vor einer Infektion.

Die Kündigung verstoße auch nicht gegen § 138 Abs. 1 BGB. Das von der Beklagten verfolgte Motiv, einen möglichst umfassenden Gesundheitsschutz für Patienten und die Belegschaftsangehörigen durch die Beschäftigung von gegen das Coronavirus geimpften Arbeitnehmer zu erreichen, verfolge einen legitimen Zweck.

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