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Eine nachträgliche Änderung des Arbeitszeugnisses zu Lasten des Arbeitnehmers ist nicht möglich

Der Arbeitgeber darf die Dankesformel aus einem Arbeitszeugnis nicht nachträglich streichen, wenn der ehemalige Mitarbeiter das Endzeugnis mehrfach abändern lässt.

Fordern Arbeitnehmer nach Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis wiederholt und berechtigterweise Änderungen an dem ausgestellten Endzeugnis ein, kommt es mitunter vor, dass auch dem Arbeitgeber noch Änderungsbedarf auffällt. Allerdings ist eine nachträgliche Änderung des Arbeitszeugnisses für den Arbeitgeber schwer durchsetzbar.  Dies verdeutlicht die Entscheidung des BAG vom 06.06.2023 – 9 AZR 272/22.

So hat das BAG entschieden, dass der Arbeitgeber das Arbeitszeugnis nach Aufnahme der Änderungswünsche des Arbeitsnehmers nicht in der dritten Version zu Lasten des Arbeitnehmers verschlechtern darf, indem er die zuvor darin enthaltene Dankesformel nachträglich einfach weglässt. Zwar bestehe kein Anspruch auf eine Dankes- und Wunschformel. Diese dürfe aber wegen der zulässigen Ausübung gesetzlicher Rechte nachträglich nicht gestrichen werden. Darin liege ein Verstoß gegen das Maßregelungsverbot nach § 612a BGB, welches auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses weiter gelte.

Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „Aktuelles“ gespeichert und nach Veröffentlichung in unserem monatlichen Gesamtrundschreiben enthalten ist.