Ein Transfer personenbezogener Daten in die USA ist wieder rechtssicher möglich

Der Angemessenheitsbeschluss der Europäischen Kommission zum Datenschutzrahmen EU – USA ist in Kraft getreten.

Für Arbeitgeber, die personenbezogene Daten von Mitarbeitern und Kunden in die USA transferieren müssen, ist es von großem Interesse, dies zur Vermeidung von Bußgeldern und Schadensersatzforderungen datenschutzkonform umsetzen zu können. Die Europäische Kommission hat nunmehr den Angemessenheitsbeschluss für den Datenschutzrahmen EU – USA (EU-U.S. Data Framework) angenommen. Das neue Datenschutzabkommen bildet als Nachfolger des sogenannten „Privacy Shields“ zukünftig die Rechtsgrundlage für die Übermittlung personenbezogener Daten an US-Unternehmen.

Mit dem neuen Angemessenheitsbeschluss können ab sofort personenbezogene Daten aus der EU an die USA wieder fließen, ohne dass weitere Übermittlungsinstrumente oder zusätzliche Maßnahmen erforderlich sind. Dies gilt jedoch nur, sofern das Unternehmen, an die sie übermittelt werden, auch unter dem EU-U.S. Data Privacy Framework zertifiziert ist. Dies müssen Unternehmen in der EU vorab prüfen.

Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „Aktuelles“ gespeichert und nach Veröffentlichung in unserem monatlichen Gesamtrundschreiben enthalten ist.