Das Arbeitsgericht Duisburg (Urteil vom 04.06.2025, 4 Ca 280/25, nicht rechtskräftig) entschied, dass das Füllen von Lösungsmittel in die Trinkflasche eines Mitauszubildenden und das unbeaufsichtigte Zurücklassen der Flasche die fristlose Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses nach der Probezeit rechtfertigen kann.
Die rechtlichen Anforderungen für einen wichtigen Grund zur Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses nach der Probezeit durch den Ausbildungsbetrieb sind hoch. Das Arbeitsgericht Duisburg (Urteil vom 04.06.2025, Aktz. 4 Ca 280/25, nicht rechtskräftig) entschied, dass eine erhebliche Pflichtverletzung unter Berücksichtigung der Gesamtumstände im Einzelfall eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann.
Geklagt hatte ein Auszubildender gegen die fristlose Kündigung nach Ablauf der Probezeit. Er absolvierte eine Ausbildung zum Verfahrenstechnologen, war im Umgang mit Gefahrstoffen geschult, und hatte auch die Weisung erhalten, in keinem Fall Gefahrstoffe in nicht gekennzeichnete (Trink-) Gefäße zu füllen, weil hiervon erhebliche gesundheitliche Gefahren ausgehen können. Um einen Mitauszubildenden zu ärgern, füllte der Kläger Lösungsmittel in die Trinkflasche im Beisein des Mitauszubildenden. Beide gingen anschließend zur Pause und ließen die Trinkflasche unbeaufsichtigt zurück. Ein anderer Auszubildender trank daraus und spuckte die Flüssigkeit, die komisch schmeckte, sofort wieder aus.
Der Kläger erhielt eine fristlose Kündigung und der Mitauszubildende, der gemeinsam mit ihm die Trinkflasche zurückgelassen hatte, wurde abgemahnt. Der Kläger wandte ein, dass die Trinkflasche nur Spuren eines Reinigungsmittels enthalten habe, die keine ernsthafte Gefahr darstellen würde. Er habe nur den anwesenden Mitauszubildenden ärgern wollen. Die Kündigung sei unverhältnismäßig und verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, weil der Mitauszubildende nur eine Abmahnung erhalten habe.
Das Arbeitsgericht Duisburg entschied, dass es unerheblich ist, wie viel Lösungsmittel in der Flasche war. Allein die Tatsache, dass der Kläger trotz Unterweisung wissentlich eine Gefahr geschaffen habe, genüge, um die fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Hinzu komme das unbeaufsichtigte Zurücklassen der Trinkflasche. Es sei auch unschädlich, dass der Mitauszubildende nur abgemahnt worden sei. Der Kläger habe die Flasche mit dem Lösungsmittel befüllt und habe sich dementsprechend mehr zu verantworten. Im Berufungsverfahren vor dem LAG Düsseldorf wurde zwischenzeitlich ein Vergleich mit Beendigung des Ausbildungsverhältnisses, ordnungsgemäßer Abwicklung und Zahlung wegen Aufgabe des Besitzstands von 1.500 €, geschlossen.
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