Ein „Scherz“ unter Auszubildenden kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen

Das Arbeitsgericht Duisburg (Urteil vom 04.06.2025, 4 Ca 280/25, nicht rechtskräftig) entschied, dass das Füllen von Lösungsmittel in die Trinkflasche eines Mitaus­zubilden­den und das unbeaufsichtigte Zurücklassen der Flasche die fristlose Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses nach der Probezeit rechtfertigen kann.

Die rechtlichen Anforderungen für einen wichtigen Grund zur Kündigung eines Ausbil­dungsverhältnisses nach der Probezeit durch den Ausbildungsbetrieb sind hoch. Das Arbeitsgericht Duisburg (Urteil vom 04.06.2025, Aktz. 4 Ca 280/25, nicht rechtskräftig) entschied, dass eine erhebliche Pflichtverletzung unter Berücksichtigung der Gesamt­umstände im Einzelfall eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann.

Geklagt hatte ein Auszubildender gegen die fristlose Kündigung nach Ablauf der Pro­bezeit. Er absolvierte eine Ausbildung zum Verfahrenstechnologen, war im Umgang mit Gefahrstoffen geschult, und hatte auch die Weisung erhalten, in keinem Fall Gefahr­stoffe in nicht gekennzeichnete (Trink-) Gefäße zu füllen, weil hiervon erhebliche ge­sundheitliche Gefahren ausgehen können. Um einen Mitauszubildenden zu ärgern, füllte der Kläger Lösungsmittel in die Trinkflasche im Beisein des Mitauszubildenden. Beide gingen anschließend zur Pause und ließen die Trinkflasche unbeaufsichtigt zu­rück. Ein anderer Auszubildender trank daraus und spuckte die Flüssigkeit, die komisch schmeckte, sofort wieder aus.

Der Kläger erhielt eine fristlose Kündigung und der Mit­auszubildende, der gemeinsam mit ihm die Trinkflasche zurückgelassen hatte, wurde abgemahnt. Der Kläger wandte ein, dass die Trinkflasche nur Spuren eines Reinigungs­mittels enthalten habe, die keine ernsthafte Gefahr darstellen würde. Er habe nur den anwesenden Mitauszubildenden ärgern wollen. Die Kündigung sei unverhältnismäßig und verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, weil der Mitauszubildende nur eine Abmahnung erhalten habe.

Das Arbeitsgericht Duisburg entschied, dass es uner­heblich ist, wie viel Lösungsmittel in der Flasche war. Allein die Tatsache, dass der Kläger trotz Unterweisung wissentlich eine Gefahr geschaffen habe, genüge, um die fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Hinzu komme das unbeaufsichtigte Zurücklassen der Trinkflasche. Es sei auch unschädlich, dass der Mit­aus­zubildende nur abgemahnt worden sei. Der Kläger habe die Flasche mit dem Lösungsmittel befüllt und habe sich dementsprechend mehr zu verantworten. Im Be­rufungs­verfahren vor dem LAG Düssel­dorf wurde zwischenzeitlich ein Vergleich mit Beendigung des Ausbildungsverhältnis­ses, ordnungsgemäßer Abwicklung und Zahlung wegen Aufgabe des Besitzstands von 1.500 €, geschlossen.

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