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Ein Hausverbot für ein Betriebsratsmitglied ist sehr schwer durchzusetzen           

Ein Arbeitgeber muss vor Erklärung eines Hausverbots eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung erlangen, die die Ausübung des Betriebsratsamtes untersagt.

Begeht ein Betriebsratsmitglied z. B. schwere Pflichtverletzungen, hat ein Arbeitgeber möglicherweise ein großes Interesse daran, dass dieses Betriebsratsmitglied den Betrieb nicht mehr betritt, um weitere Schäden vom Unternehmen fernzuhalten. Ein solches Hausverbot ist gegenüber einem Betriebsratsmitglied aber nur schwer durchzusetzen. Dies verdeutlicht ein Beschluss des LAG Hessen vom 28.08.2023 – 16 TaBV Ga 97/23.

Ein Flughafen-Catering-Unternehmen erteilte dem Betriebsratsvorsitzenden ein solches Hausverbot, weil dieser eine Urkundenfälschung begangen haben sollte. Der Betriebsratsvorsitzende hatte im Vorzimmer der Betriebsleitung mit einem Eingangsstempel Betriebsratsunterlagen abgestempelt, nachdem Mitarbeiter der Personalabteilung und der Betriebsleiter die Annahme dieser Unterlagen verweigerten. Der Betriebsrat bzw. dessen Vorsitzender wandte sich darauf im Rahmen eines Eilantrags an das Arbeitsgericht und begehrte ungehinderten Zugang zum Betrieb. Der Arbeitgeber unterlag sowohl vor dem ArbG als auch vor dem LAG.

Das LAG bejahte eine Behinderung der Betriebsratsarbeit durch das Hausverbot. Nach den Vorgaben des Betriebsverfassungsgesetzes dürften Betriebsratsmitglieder in der Ausführung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden. Eine Ausnahme sei lediglich bei gravierenden Pflichtverletzungen möglich. Dann müsse der Arbeitgeber aber selbst einen Antrag auf vorläufige Untersagung der Ausübung des Betriebsratsamtes beim Arbeitsgericht stellen. Erst wenn diesem Antrag rechtskräftig stattgegeben werde, könne er das Hausverbot aussprechen. Bei der von dem Gericht vorzunehmenden Bewertung komme es nicht auf die strafrechtliche Betrachtung an, sondern darauf, ob die vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen den Betriebspartnern unzumutbar beeinträchtigt sei. Selbst wenn ein solcher Antrag von Seiten des Arbeitgebers vorgelegen hätte, wäre nach Ansicht des LAG eine derart gravierende Störung der Zusammenarbeit nach den Umständen des Falles nicht feststellbar gewesen.

Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „A-Rundschreiben“ und dort unter „Aktuelles“ gespeichert und nach Veröffentlichung in unserem monatlichen Gesamtrundschreiben enthalten ist.