Dies gilt auch dann, wenn es bereits eine Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeiterfassung gibt, die aber nicht alle Arbeitnehmer erfasst.
Bei der Ausgestaltung der Arbeitszeiterfassung wünschen sich Arbeitgeber Rechtssicherheit. Allerdings ergeben sich derzeit viele Fragestellungen, da eine gesetzliche Regelung fehlt. Nun hat aber das LAG München laut einer Pressemitteilung im Anschluss an die Entscheidung des BAG zur Arbeitszeiterfassung vom. 13.09.2022 – 1 ABR 22/21 (A II 65 und 87/2022) entschieden, dass der Betriebsrat durch seine Initiative eine Regelung darüber erzwingen kann, wie die Arbeitszeiten erfasst werden. (LAG München v. 22.05.2023 – 4 TaBV 24/23)
In dem zugrundeliegenden Sachverhalt hatte der Betriebsrat von der Arbeitgeberin verlangt, Verhandlungen über die Ausgestaltung der Arbeitszeiterfassung der im Betrieb im Außendienst Beschäftigten aufzunehmen, da lediglich für den Innendienst Konzernbetriebsvereinbarungen für die Arbeitszeit und deren Erfassung via SAP bestanden. Die Arbeitgeberin lehnte es jedoch ab, Gespräche mit dem Betriebsrat zu führen. Als Grund nannte sie, dass man sich grundsätzlich für ein System der elektronischen Zeiterfassung entschieden habe, für dessen Regelung wie beim Innendienst der Konzernbetriebsrat zuständig ist. Im Hinblick auf die anstehende gesetzliche Regelung und die geplante Tariföffnung, wolle man aber derzeit nicht handeln, vor allem, da man hoffe, dass der Außendienst letztlich nicht unter die Aufzeichnungspflicht fallen werde. Auf Antrag des Betriebsrats setzte das Arbeitsgericht München eine Einigungsstelle ein. Das LAG München hat in seinem Beschluss unter Hinweis auf die BAG-Rechtsprechung die Entscheidung des Arbeitsgerichts München bestätigt. In der Begründung hieß es u.a., dass der Arbeitgeber sich gegenüber dem Initiativrecht des Betriebsrats nicht darauf berufen könne, “noch nicht entschieden zu sein, ob er sich rechtmäßig verhalten und der Pflicht zum Handeln nachkommen möchte”.
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