Der Betriebsrat kann vom Arbeitgeber eine vollständige Liste der schwerbehinderten Arbeitnehmer verlangen

Der Betriebsrat ist insoweit auch für leitende Angestellte zuständig.  

Beanspruchen Betriebsräte Auskunft über personenbezogene Daten der Beschäftigten, müssen Personalverantwortliche prüfen, ob dies betriebsverfassungs- und datenschutzrechtlich abgedeckt ist.

Das BAG hat mit Beschluss vom 09.05.2023 – 1 ABR 14/22 – entschieden, dass der Betriebsrat gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG Anspruch auf Auskunft über die Namen der schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Arbeitnehmer hat. Der Betriebsrat habe die gesetzliche Aufgabe, die Eingliederung schwerbehinderter Menschen zu fördern. Diese Aufgabe erfasse auch die Gruppe der schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten leitenden Angestellten.

Der Auskunftsanspruch des Betriebsrates bestehe unabhängig davon, ob die betroffenen Arbeitnehmer ihr Einverständnis erteilt haben. Die Weitergabe der hier begehrten Daten an den Betriebsrat sei im Übrigen nach § 26 Abs. 3 i. V. m. § 22 Abs. 2 BDSG datenschutzrechtlich zulässig.

Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter A-Rundschreiben und unter „Aktuelles“ gespeichert und nach Veröffentlichung in unserem monatlichen Gesamtrundschreiben enthalten ist.