Die anderen Räume müssen aber ebenfalls den konkreten Erfordernissen des Betriebsrats genügen.
Hat ein Arbeitgeber einem Betriebsrat geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt, ist er nach einem Beschluss des LAG Frankfurt vom 31.07.2023 – 16 TaBV 151/22 berechtigt, dem Betriebsrat andere als die bisher genutzten Räume zu überlassen. Voraussetzung ist nur, dass diese ebenfalls den konkreten Erfordernissen des Betriebsrats genügen. Auch sie müssen optisch und akustisch so weit abgeschirmt sein, dass sie von Zufallszeugen von außen nicht eingesehen und abgehört werden können.
Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen und strategische Hinweise dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „A-Rundschreiben“ und dort unter „Aktuelles“ gespeichert und nach Veröffentlichung in unserem monatlichen Gesamtrundschreiben enthalten ist.