Die Voraussetzungen für eine digitale Teilnahme muss der Betriebsrat eigenverantwortlich in der Geschäftsordnung regeln.
Betriebsratssitzungen finden in der Regel während der Arbeitszeit statt. Vor diesem Hintergrund haben Arbeitgeber ein Interesse daran, dass der Betriebsrat bei der Ansetzung von Betriebsratssitzungen gemäß § 30 Abs. 1 Satz 2 BetrVG auf die betrieblichen Notwendigkeiten Rücksicht nimmt. Trotz des gesetzgeberisch gewollten grundsätzlichen Vorrangs von Präsenzsitzungen ist zwecks Flexibilisierung der Betriebsratsarbeit die Teilnahme an einer Betriebsratssitzung unter gewissen Voraussetzungen gemäß § 30 Abs. 2 BetrVG mittels Video- und Telefonkonferenz möglich.
Zu einer ähnlichen Vorschrift im Bundespersonalvertretungsgesetz hat das VG Hannover mit Beschluss vom 04.04.2024 – 16 B 685/24 – entschieden, dass die Durchführung von Personalratssitzungen als Videokonferenz nicht vom Vorliegen besonderer Umstände, die gegen eine Präsenzsitzung sprechen, abhängt. Ein einzelnes Personalratsmitglied könne die Durchführung von Sitzungen in Präsenz aller Gremienmitglieder nicht unter Verweis darauf erzwingen, dass die Präsenzsitzung im Gesetz als Regelform verankert ist. Die Entscheidung, ob Personalratssitzungen vollständig in Präsenz oder unter Verwendung von Videokonferenztechnik abgehalten werden sollen, überantworte das Gesetz vielmehr der eigenverantwortlichen Selbstorganisation des Gremiums. Die vom VG Hannover aufgestellten Grundsätze können auf Betriebsratssitzungen übertragen werden.
Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „A-Rundschreiben“ und dort unter „Aktuelles“ gespeichert ist.