Durchführung des Präventionsverfahrens zugunsten von Schwerbehinderten auch vor einer Kündigung während der Wartezeit?

Das ArbG Köln weicht von der Rechtsprechung des BAG ab und leitet dadurch möglichweise eine neue Entwicklung ein.

Arbeitgeber möchten die ersten Monate eines Arbeitsverhältnisses nutzen, die Eignung des neu eingestellten Arbeitnehmers zu prüfen. Diese Möglichkeit schafft § 1 Abs. 1 KSchG. Nach dieser Vorschrift wird eine fristgerechte Kündigung, die ein Arbeitnehmer in den ersten sechs Monaten eines Arbeitsverhältnisses erhält, von den Gerichten nicht daraufhin überprüft, ob für sie ein anerkannter Kündigungsgrund besteht. Hierbei dürfen Arbeitgeber aber nicht übersehen, dass Kündigungen auch in dieser Zeit an bestimmte Voraussetzungen gebunden sind.

Dies zeigt eine jüngst ergangene Entscheidung des Arbeitsgerichts Köln (ArbG Köln v. 20.12.2023 – 18 Ca 3954/23) die die Rechtsfrage betraf, ob auch vor einer fristgerechten Kündigung in der Wartezeit das Präventionsverfahren nach § 167 SGB IX durchzuführen ist.

Aus § 1 Abs. 1 KSchG folgt im Umkehrschluss, dass eine fristgerechte Kündigung, die in den ersten sechs Monaten eines Arbeitsverhältnisses zugeht, nicht daraufhin überprüft wird, ob sie sozial gerechtfertigt ist. Ergänzend beinhaltet § 173 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX, dass bei einem schwerbehinderten Menschen das Integrationsamt nicht beteiligt werden muss, wenn das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung ohne Unterbrechung noch nicht länger als sechs Monate bestanden hat. Folgerichtig hat das BAG angenommen, ein Arbeitgeber sei nicht verpflichtet, innerhalb dieser Wartezeit ein Präventionsverfahren durchzuführen (BAG v. 24.1.2008 – 6 AZR 96/07).

Von dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung weicht das Arbeitsgericht Köln nun ab und verlangt die Durchführung eines solchen Verfahrens auch vor einer fristgerechten Kündigung in den ersten sechs Monaten eines Arbeitsverhältnisses.

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