Diskriminierung wegen Schwerbehinderung   

BAG erleichtert Anforderungen an Darlegungslast schwerbehinderter Bewerber bei AGG-Klage!

Das BAG hat mit Urteil vom 14.06.2023 – 8 AZR 136/22 – entschieden, dass ein erfolgloser schwerbehinderter Bewerber in einem Schadens- bzw. Entschädigungsprozess nach § 15 Abs. 1 und/oder Abs. 2 AGG seiner Darlegungslast für die Kausalität der Schwerbehinderung für die Benachteiligung regelmäßig dadurch nachkommt, dass er eine Verletzung des Arbeitgebers gegen Bestimmungen rügt, die Verfahrens- und/oder Förderpflichten zugunsten schwerbehinderter Menschen enthalten. Er müsse für die von ihm nur vermutete Tatsache eines Verstoßes des Arbeitgebers gegen die Prüf- und Beteiligungspflichten nach § 164 Abs. 1 SGB IX, z.B. dass der Betriebsrat nicht den Vorgaben des § 164 Abs. 1 Satz 4 SGB IX entsprechend über die Bewerbung unterrichtet wurde, regelmäßig keine konkreten Anhaltspunkte darlegen.

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