Die Verwendung des Gendersterns in einer Stellenausschreibung kein Indiz für eine nicht gerechtfertigte Diskriminierung.
Arbeitgeber haben ein Interesse daran, das Bewerbungsverfahren rechtssicher zu gestalten, um sich keinen Entschädigungsansprüchen nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) von abgelehnten Bewerbern wegen einer Diskriminierung des Geschlechts auszusetzen. Vor dem Hintergrund werden Stellenausschreibungen unter Verwendung des sog. Gendersterns formuliert. Führt aber die Verwendung des Gendersterns zu einer Diskriminierung von Menschen, die weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht angehören?
Das BAG hat mit Urteil vom 23.11.2022 – 8 AZR 164/22 – entschieden, dass aus der Verwendung des Gendersterns bei der Stellenausschreibung („Fallmanager*innen“) nicht geschlossen werden kann, dass nicht eingestellte zweigeschlechtliche Menschen im Auswahlverfahren wegen des Geschlechts benachteiligt wurden. In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt bewarb sich die schwerbehinderte, zweigeschlechtlich geborene Person auf eine Stellenausschreibung der beklagten Stadt, mit der diese u.a. für ihre Ausländerbehörde „Fallmanager*innen im Aufenthaltsrecht“ suchte. Zu einem Vorstellungsgespräch kam es nicht. Daraufhin reichte die klagende Partei unter Bezugnahme auf die Nichteinstellung Klage auf Zahlung einer Entschädigung wegen Diskriminierung ein. U.a. sei sie wegen des Geschlechts diskriminiert worden, da die Verwendung des sog. Gendersterns („Fallmanager*innen“) eine Diskriminierung von zweigeschlechtlichen Menschen darstelle. Das BAG hat die Revision im Ergebnis als unbegründet zurückgewiesen. Die konkret zu beurteilende Stellenausschreibung könne nur dahingehend verstanden werden, dass sie sich an Menschen jedweden Geschlechts richten soll. Dies werde durch den Genderstern gerade zum Ausdruck gebracht. Er symbolisiere nach allgemeinem Sprachgebrauch vielmehr alle Geschlechter.
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