Während der Passivphase kann der Anspruch ausgeschlossen werden.
Eine tarifliche Regelung, die Beschäftigte in der Freistellungsphase der Altersteilzeit von der Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie ausschließt, ist rechtmäßig. Dies hat das LAG Düsseldorf mit Urteil vom 05.03.2024 – 14 Sa 1148/23 – entschieden. Eine in der Praxis relevante Frage ist, ob Tarifverträge zwischen einzelnen Beschäftigtengruppe diskriminierungsfrei differenzieren. Die jüngere Rechtsprechung unterzieht diese Sachverhalte in jüngerer Zeit einer strengeren Überprüfung, was im Hinblick auf die Tarifautonomie durchaus bedenklich ist. Umso erfreulicher, dass das Landesarbeitsgericht hier zu dem Ergebnis kam, dass ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht vorlag.
Ein Arbeitnehmer in der Energiewirtschaft hatte mit seinem Arbeitgeber Altersteilzeit im Blockmodell vereinbart. Seit Mai 2022 befand er sich in der Passivphase der Altersteilzeit. Ein im Jahr 2023 für die Branche geschlossene Tarifvertrag sah neben einer Gehaltserhöhung eine Inflationsausgleichsprämie von 3.000,00 € vor. Ausgeschlossen von der Prämie waren Beschäftigte, die am Stichtag in einem gekündigten oder ruhenden Arbeitsverhältnis standen oder sich in der Passivphase der Altersteilzeit oder im Vorruhestand befanden. Nicht ausgenommen waren Beschäftigte in Elternzeit. Das LAG Düsseldorf stellte zutreffend fest, dass der tarifliche Ausschlusstatbestand nicht den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Die Ungleichbehandlung sei nicht willkürlich. Die Lage der Beschäftigten in der aktiven und in der passiven Phase der Altersteilzeit im Blockmodell wäre nicht vergleichbar. In der Passivphase wird nur das in der Aktivphase in Vollzeit erarbeitete angesparte Entgelt ausgezahlt. Ohne besondere Regelungen nehmen Beschäftigte in der Passivphase an Tariflohnerhöhungen beispielsweise nicht teil. Die Differenzierung sei daher zulässig. Dass die Inflation auch Beschäftigte in der Passivphase trifft, begründet keinen Anspruch. Soweit Beschäftigte in Elternzeit die Inflationsausgleichsprämie erhalten, könnte der Aspekt der Bindung an den Betrieb berücksichtigt werden.
Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „Aktuelles“ gespeichert und nach Veröffentlichung in unserem monatlichen Gesamtrundschreiben enthalten ist.