Die übergehenden Arbeitsverhältnisse können nicht durch eine Sozialauswahl beeinflusst werden.
Geht ein Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser neue Inhaber nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB in die Rechte und Pflichten aus dem im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Entscheidend ist, welche Arbeitsverhältnisse dem übergehenden Betriebsteil zugeordnet werden können. Die jeweiligen Arbeitnehmer müssen in dem Betriebsteil tätig sein.
Der Betriebsteilübergang führt kraft Gesetzes zu dem Übergang der betreffenden Arbeitsverhältnisse. Die bei einem Betriebsteilübergang auf den Erwerber übergehenden Arbeitnehmer können daher nicht nach den Grundsätzen der Sozialauswahl, die unter allen Arbeitnehmern des bisherigen Betriebs durchzuführen wäre, ermittelt werden. Dies hat das BAG in einem Urteil vom 11.05.2023 – 6 AZR 267/22 – zutreffend erkannt. Erst recht kann die Zuordnung nicht durch eine erst nach dem Betriebsübergang durchzuführende „nachträgliche“ Sozialauswahl erfolgen. Die kraft Gesetzes übergehenden Arbeitnehmer sind mit dem Übergang aus dem die Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG begrenzenden Restbetrieb ausgeschieden.
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