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Die Verwertung von Videoaufzeichnungen im Prozess

Eine solche Verwertung kann auch bei einem Datenschutzverstoß bei einer offenen Videoüberwachung im Kündigungsschutzprozess möglich sein.

Die Videoüberwachung am Arbeitsplatz ist datenschutzrechtlich ein sensibles Thema. In vielen Betrieben findet zum Schutz des Eigentums des Arbeitgebers eine offene Videoüberwachung statt. Werden hierbei Straftaten von Arbeitnehmern gefilmt, ist es für den Arbeitgeber von großem Interesse, diese Videoaufzeichnungen zwecks Beweisführung verwerten zu dürfen.

In einem Kündigungsschutzprozess besteht nach einem Urteil des BAG vom 29.06.2023 – 2 AZR 296/22 – grundsätzlich kein Verwertungsverbot in Bezug auf solche Aufzeichnungen aus einer offenen Videoüberwachung, die vorsätzlich vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers belegen sollen. Das gilt auch dann, wenn die Überwachungsmaßnahme des Arbeitgebers nicht vollständig im Einklang mit den Vorgaben des Datenschutzrechts steht.

Damit betont das BAG einmal mehr, dass Datenschutz kein Täterschutz ist. Die verwertungsfreundliche Linie des BAG ist zu begrüßen.

Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „Aktuelles“ gespeichert und nach Veröffentlichung in unserem monatlichen Gesamtrundschreiben enthalten ist.