Die vorherige Einwilligung in die digitale Übermittlung ist erforderlich.
Arbeitgeber haben ein Interesse daran, dass die Entgeltabrechnungen ordnungsgemäß erteilt werden und den Arbeitnehmern auch zugehen, damit z.B. der Lauf von Ausschlussfristen in Gang gesetzt wird. Hierbei nutzen sie vermehrt digitale Mitarbeiterpostfächer und stellen die Entgeltabrechnungen in diesen Portalen in Textform zum Abruf zur Verfügung. Vorsichtig ist insoweit geboten, wenn der Arbeitnehmer im Vorfeld sein Einverständnis zu dieser Vorgehensweise nicht erteilt hat.
Das LAG Niedersaschen hat mit Urteil vom 16.01.2024 – 9 Sa 575/23 – entschieden, dass eine in Textform erteilte Entgeltabrechnung dem Arbeitnehmer nur dann im digitalen Mitarbeiterpostfach zugeht, wenn er hierzu sein Einverständnis gegeben hat. Andernfalls müsse der Arbeitnehmer nicht damit rechnen, dass ihm Entgeltabrechnungen auf digitalem Wege zugehen. In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt schloss der Arbeitgeber mit dem Konzernbetriebsrat eine Konzernbetriebsvereinbarung über die Einführung eines digitalen Mitarbeiterpostfachs ab. Dort war u.a. geregelt, dass alle Personaldokumente zukünftig hierüber bereitgestellt werden und jedenfalls die Einwilligung zur Übertragung optionaler Dokumententypen (z.B. Newsletter) im System abgefragt werde. Die bei dem Arbeitgeber beschäftige Klägerin widersprach der Erteilung der Abrechnung über ein digitales Mitarbeiterpostfach mehrfach, klagte und bekam Recht. Die Klägerin hatte weder ausdrücklich noch konkludent zugestimmt. Auch konnte das Einverständnis nicht durch die Konzernbetriebsvereinbarung ersetzt werden, da kein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der Art und Weise der Erteilung der Entgeltabrechnung i.S.v. § 108 Abs. 1 S. 1 GewO bestehe; es gelte vorrangig die gesetzliche Regelung. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
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