Die Textform im Nachweisgesetz kommt – aber Achtung bei den Formerfordernissen beim Arbeitsvertrag

Die Erleichterung bei den Formerfordernissen im Nachweisgesetz schafft sonstige Arbeitsvertrag Schriftformerfordernisse nicht ab.

Die Formerfordernisse des Nachweisgesetzes führen derzeit zu einem erheblichen bürokratischen Aufwand in den Personalabteilungen. Nach § 2 NachwG hat der Arbeitgeber die wesentlichen Vertragsbedingungen des Arbeitsverhältnisses schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen.

Es ist nunmehr beabsichtigt, im Nachweisgesetz künftig den Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen in Textform zuzulassen, sofern das Dokument für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zugänglich ist, gespeichert und ausgedruckt werden kann und der Arbeitgeber einen Übermittlungs- oder Empfangsnachweis erhält. Damit wird klargestellt, dass die Übermittlung des Nachweises in Textform den Anforderungen des Nachweisgesetzes in vollem Umfang genügt. Nur auf Verlangen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer muss der Arbeitgeber ihnen einen schriftlichen Nachweis zur Verfügung stellen. Lediglich für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in einem Wirtschaftsbereich oder Wirtschaftszweig nach § 2a Absatz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes tätig sind, soll die Schriftform bei der Nachweiserteilung erhalten bleiben. Dies geht aus einer schriftlichen Mitteilung von Bundesjustizminister Buschmann hervor. Diese Erleichterung wird auch – obwohl in dem Schreiben nicht ausdrücklich erwähnt – für Änderungen wesentlicher Vertragsbedingungen gelten. Diese sind dem Arbeitnehmer gemäß § 3 NachwG spätestens an dem Tag mitzuteilen, an dem sie wirksam werden.

Das Textformerfordernis ist nach § 126b S. 1 BGB erfüllt, wenn eine lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben wird, der die Person des Erklärenden erkennen lässt. Ein dauerhafter Datenträger ist dabei jedes Medium, das es dem Empfänger ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche, an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich und geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben. Ausreichend wäre z.B. eine E-Mail.

Zu beachten ist jedoch, dass durch die sehr zu begrüßende Änderung des Nachweisgesetzes die Anforderungen an die Form der Arbeitsverträge nicht abgesenkt werden.

Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen und strategische Hinweise aus dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema ersehen, das im ArbeitgeberNet unter „Aktuelles“ gespeichert und nach Veröffentlichung in unserem monatlichen Gesamtrundschreiben enthalten ist.