Die Möglichkeit der Videosprechstunde bleibt aber erhalten.
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hatte bekanntlich die Sonderregelung zur telefonischen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit aufgrund von leichten Erkrankungen der oberen Atemwege bis zum 31. März 2023 verlängert hatte. Da eine weitere Verlängerung nicht erfolgt ist, wird ab 01. April 2023 eine Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit nicht mehr telefonisch möglich sein.
Bestehen bleibt die Möglichkeit, dass bei Versicherten eine Arbeitsunfähigkeit im Rahmen einer Videosprechstunde festgestellt werden kann. Voraussetzung hierfür ist, dass die Erkrankung dies zulässt, also zur Abklärung der Arbeitsunfähigkeit keine unmittelbare körperliche Untersuchung notwendig ist.
Wird die Arbeitsunfähigkeit in einer Videosprechstunde festgestellt, kann für Versicherte, die in der Arztpraxis bisher unbekannt sind, eine Krankschreibung nur für bis zu 3 Kalendertage erfolgen. Für Versicherte, die in der Arztpraxis bekannt sind, ist dies bis zu 7 Kalendertagen möglich. Eine Folgekrankschreibung per Videosprechstunde ist nur dann zulässig, wenn die vorherige Krankschreibung nach einer unmittelbaren persönlichen Untersuchung ausgestellt wurde.
Einzelheiten zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall können Mitgliedsunternehmen unserem VBU-Wissen “Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall” entnehmen, das in unserem ArbeitgeberNet einsehbar ist und auch dort heruntergeladen werden kann.