Die ordnungsgemäße Abberufung eines Betriebsbeauftragten für Abfall

Die Abberufung muss billigem Ermessen entsprechen, wenn der Arbeitnehmer diese Tätigkeiten neben seinem bisherigen Arbeitsvertrag ausübt.

Wird ein Arbeitnehmer im bestehenden Arbeitsverhältnis unter Erweiterung seines Arbeitsvertrags um die mit diesem Amt verbundenen Aufgaben zum Abfallbeauftragten bestellt, unterliegt seine nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz einseitig mögliche Abberufung, mit der der Arbeitgeber auch die entsprechende Anpassung des Vertrags rückgängig machen will, nach einem Urteil des BAG vom 18.10.2023 – 5 AZR 68/23 – der gerichtlichen Überprüfung. Die Abberufung muss billigem Ermessen entsprechen. Beruht die Abberufung auf einer unternehmerischen Entscheidung, muss diese nachvollziehbar und beweisbar in einem Gerichtsverfahren nachgewiesen werden können.

Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „A-Rundschreiben“ und dort unter „Aktuelles“ gespeichert und nach Veröffentlichung in unserem monatlichen Gesamtrundschreiben enthalten ist.