Die telefonische Verstellung eine Arbeitsunfähigkeit ist nun auf Dauer möglich.
Der Gesetzgeber hat den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) der Krankenkassen verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung des Gesetzes in der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie (AU-RL) Regelungen zur telefonischen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit zu treffen. Der entsprechende Beschluss wurde nun am 7. Dezember2023 gefasst.
Die Ausstellung einer Arbeitsunfähigkeit nach telefonischer Feststellung ist nun in engen Grenzen möglich. Es gelten folgende Anforderungen:
- Vorrang der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der ausschließlichen Fernbehandlung einer Videosprechstunde vor einer telefonischen Anamnese
- Ausstellung nur für persönlich in der Praxis bekannte Patientinnen und Patienten
- Ausstellung nur für Erkrankungen mit voraussichtlich kurzer Dauer und regelmäßig milderem Verlauf
- Ausstellung nur für einen Maximalzeitraum von 5 Tagen
- Ausschluss von Folgebescheinigungen
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