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Die Folgen von beleidigenden und menschenverachtenden Äußerungen über Betriebsangehörige in einer WhatsApp-Gruppe

Das BAG hat in einem Urteil vom 24.08.2023 – 2 AZR 17/23 – in einem solchen Fall eine fristlose Kündigung für möglich gehalten.

Der fünfzigjährige, verheiratete und zwei minderjährigen Kindern zum Unterhalt verpflichtete klagende Arbeitnehmer war bei dem beklagten Arbeitgeber zuletzt als Gruppenleiter Lagerlogistik beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis war nach den anzuwendenden tariflichen Regelungen ordentlich unkündbar. Der Arbeitnehmer gehörte einer WhatsApp-Gruppe, ursprünglich bestehend aus ihm und fünf weiteren Mitarbeitern des Arbeitgebers, an. Später wurde ein ehemaliger Kollege als weiteres Mitglied aufgenommen. Zwei Mitglieder der WhatsApp-Gruppe waren Brüder. Alle Mitglieder der Gruppe waren untereinander langjährig befreundet. Auszüge aus dem Chatverlauf wurden von einem Gruppenmitglied an einen Mitarbeiter des Arbeitgebers, der nicht Mitglied der WhatsApp-Gruppe war, weitergegeben. Im weiteren Verlauf wurde ein 316-seitiges Worddokument mit dem Inhalt des Chatverlaufs für die Zeit vom 19.11.2020 bis 17.01.2021 dem Personalleiter des Arbeitgebers zugespielt. Der Chatverlauf enthielt beleidigende, rassistische und menschenverachtende Äußerungen über Betriebsangehörige und Aufrufe zur Gewalt.

Die Vorinstanz hatte der Klage des Arbeitnehmers noch stattgegeben. Aus Sicht dieses Gerichts konnten die Äußerungen des Arbeitnehmers in der Chatgruppe die außerordentliche Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB nicht rechtfertigen, denn die Äußerungen seien Bestandteil ihrer vertraulichen Kommunikation zwischen den Teilnehmern der Chatgruppe und genössen als solche verfassungsrechtlichen Schutz, der dem Schutz der Ehre, der durch die Äußerungen betroffenen Person vorgehe.

Das BAG war richtigerweise anderer Auffassung. Es hat die Sache zur weiteren Aufklärung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

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