Eine generelle Rückzahlungsverpflichtung bei Nichtantritt zur Prüfung ist unangemessen und lässt die Rückzahlungspflicht entfallen.
Bei einer vereinbarten Rückzahlungsklausel im Zusammenhang mit einer Fortbildung handelt es sich regelmäßig um eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des BGB. Einzelvertragliche Vereinbarungen, nach dem sich ein Arbeitnehmer an den Kosten einer vom Arbeitgeber finanzierten Ausbildung zu beteiligen hat, soweit er die Fortbildung nicht beendet, sind demnach grundsätzlich zulässig. Sie benachteiligen den Arbeitnehmer nicht generell unangemessen.
Allerdings ist es nach einem Urteil des BAG vom 25.04.2023 – 9 AZR 187/22 – nicht zulässig, die Rückzahlungspflicht schlechthin an das wiederholte Nichtablegen der angestrebten Prüfung zu knüpfen, ohne die Gründe dafür zu betrachten. Entsprechend den Wertungen aus der Rechtsprechung des BAG zu Rückzahlungsklauseln aufgrund einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers müssen nach Ansicht des Gerichts jedenfalls praktisch relevante Fallkonstellationen, in denen die Gründe für die Nichtablegung der Prüfung nicht in die Verantwortungssphäre des Arbeitnehmers fallen, von der Rückzahlungspflicht ausgenommen werden. Nicht in die Verantwortungssphäre des Arbeitnehmers fällt z. B. eine durch ein Fehlverhalten des Arbeitgebers (mit) veranlasste Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer.
Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „Aktuelles“ gespeichert und nach Veröffentlichung in unserem monatlichen Gesamtrundschreiben enthalten ist. Im ArbeitgeberNet sind auch Musterverträge für Fortbildungsvereinbarungen mit Rückzahlungsklauseln enthalten.