Detektivkosten/Erstattung durch den Arbeitnehmer bei Arbeitszeitbetrug

Erstattung von Detektivkosten durch den Arbeitnehmer.

Wenn sich für einen Arbeitgeber der Verdacht aufdrängt, dass ein Mitarbeiter Arbeits­zeitbetrug begeht“, stellt sich die Frage, ob es sinnvoll ist, einen Detektiv einzuschalten: Können die Ergebnisse der Detektei verwendet werden – und trägt der Arbeitnehmer am Ende die Kosten des Einsatzes? Das LAG Köln hat dies nun in Übereinstimmung mit dem BAG bejaht (Urteil vom 11.02.2025 – 7 Sa 635/23).

Das beklagte Unternehmen hatte einem Betriebsratsmitglied wegen falscher Arbeits­zeiteinträgen fristlos gekündigt, nach dem die beauftragte Detektei festgestellt hatte, dass der Kläger während der Arbeitszeit privaten Belangen und nicht seiner Arbeitstä­tigkeit nachgegangen war. Insgesamt verlangte die Arbeitgeberin Erstattung der Detek­tivkosten in Höhe von über zwanzigtausend Euro.

Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen dem A-Rundschreiben zum glei­chen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „A-Rundschreiben“ und dort un­ter „Aktuelles“ gespeichert ist.