Erstattung von Detektivkosten durch den Arbeitnehmer.
Wenn sich für einen Arbeitgeber der Verdacht aufdrängt, dass ein Mitarbeiter Arbeitszeitbetrug begeht“, stellt sich die Frage, ob es sinnvoll ist, einen Detektiv einzuschalten: Können die Ergebnisse der Detektei verwendet werden – und trägt der Arbeitnehmer am Ende die Kosten des Einsatzes? Das LAG Köln hat dies nun in Übereinstimmung mit dem BAG bejaht (Urteil vom 11.02.2025 – 7 Sa 635/23).
Das beklagte Unternehmen hatte einem Betriebsratsmitglied wegen falscher Arbeitszeiteinträgen fristlos gekündigt, nach dem die beauftragte Detektei festgestellt hatte, dass der Kläger während der Arbeitszeit privaten Belangen und nicht seiner Arbeitstätigkeit nachgegangen war. Insgesamt verlangte die Arbeitgeberin Erstattung der Detektivkosten in Höhe von über zwanzigtausend Euro.
Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „A-Rundschreiben“ und dort unter „Aktuelles“ gespeichert ist.


