Bei einem Betriebsübergang i. S. d. § 613a BGB muss es zu einem Wechsel des Betriebsinhabers kommen.
Im täglichen Umgang werden die Begriffe Betrieb, Unternehmen und Firma häufig gleichgesetzt. Arbeitsrechtlich bestehen aber erhebliche Unterschiede.
Wie wichtig diese Unterscheidung ist, zeigt eine jüngst ergangene Entscheidung des LAG Rheinland-Pfalz zu § 613a BGB (LAG Rheinland-Pfalz v. 22.2.2023 – 6 Sa 131/22). Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser nach Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Folglich muss es zu einem Wechsel der Rechtspersönlichkeit des Betriebsinhabers kommen. Der Betrieb muss von einem Unternehmen auf ein anderes Unternehmen übergehen. Bleibt die Zuordnung des Betriebs zum Unternehmen als Rechtspersönlichkeit unverändert, d.h. „behält“ es den Betrieb, kann kein Betriebsübergang vorliegen.
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