Der Bundestag hat das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz beschlossen

Der Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung steigt. Außerdem wird der Zuschlag für Kinderlose neu geregelt.

Der Bundestag hat am 26. Mai 2023 das Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz (PUEG) in 2. und 3. Lesung verabschiedet.

Durch das PUEG ergeben sich demnach folgende Änderungen für den Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung:

  • Der Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung wird um 0,35 Prozentpunkte auf 3,4 % angehoben.
  • Der Kinderlosenzuschlag wird um 0,25 Prozentpunkte auf 0,6 % angehoben. Damit ergibt sich für Kinderlose insgesamt ein neuer Beitragssatz von 4,0 %.
  • Versicherte mit mehreren Kindern erhalten ab dem zweiten Kind bis zum fünften Kind für jedes Kind einen Abschlag in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten. Der Abschlag gilt bis zum Ablauf des Monats, in dem das jeweilige Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat oder (im Fall des vorzeitigen Versterbens) vollendet hätte.

Beispiele zum Beitragssatz:

Beitragssatz für Versicherte ohne Kind:                            4,0 %            (= 3,4 %+0,6 %)

Beitragssatz für Versicherte mit einem Kind:                     3,4

Beitragssatz für Versicherte mit zwei Kindern:                  3,15 % (= 3,4 % – 1 x 0,25 %)

Beitragssatz für Versicherte mit drei Kindern:                    2,9 %   (= 3,4 % – 2 x 0,25 %)

Beitragssatz für Versicherte mit vier Kindern:                    2,65 % (= 3,4 % – 3 x 0,25 %)

Beitragssatz für Versicherte mit fünf Kindern:                    2,4 %  (= 3,4 % – 4 x 0,25 %)

Beitragssatz für Versicherte ab sechs Kindern:                 2,4 %  (= 3,4 % – 4 x 0,25 %)

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