Das neue Hinweisgeberschutzgesetz tritt in Kraft

Das neue Hinweisgeberschutzgesetz wurde am 02.06.2023 verkündet und tritt zu großen Teilen am 02.07.2023 in Kraft.

Die Bußgeldvorschrift zur Ahndung eines Verstoßes gegen die Pflicht zur Einrichtung interner Meldeverfahren (§ 40 Abs. 2 Nr. 2 HinSchG) ist gemäß der Übergangsregelung in § 42 Abs. 2 HinSchG erst ab 01.12.2023 anzuwenden. Für Unternehmen mit regelmäßig 50 bis 249 Beschäftigten gilt gemäß § 42 Abs. 1 HinSchG zudem eine verlängerte Übergangsfrist bis zum 17.12.2023 für die Pflicht zur Einrichtung interner Meldeverfahren.

Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen aus dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema ersehen, das im ArbeitgeberNet unter „Aktuelles“ gespeichert und nach Veröffentlichung in unserem monatlichen Gesamtrundschreiben enthalten ist. Ferner verweisen wir auf die Handlungsempfehlungen der BDA zur Umsetzung des HinSchG, die wir unseren Mitgliedsunternehmen in unserem Tipp der Woche 22. KW zur Verfügung gestellt haben. Am 9. August 2023 führen wir darüber hinaus ein Webinar zum Thema durch.