Das BAG wartet eine Entscheidung des EuGH ab.
Arbeitgeber haben ein großes Interesse daran, dass von ihnen erklärte Kündigungen wirksam sind, da sie ansonsten die Weiterbeschäftigung eines gekündigten Arbeitnehmers oder zumindest aber die Zahlung einer sehr hohen Abfindung befürchten müssen. Dies gilt insbesondere dann, wenn sie gezwungen sind, eine erhebliche Zahl an betriebsbedingten Kündigungen auszusprechen.
Überschreitet die Zahl der beabsichtigten Kündigungen die Schwellenwerte, die in § 17 Abs. 1 KSchG genannt sind, muss der Arbeitgeber eine sogenannte Massenentlassungsanzeige gegenüber der zuständigen Agentur für Arbeit erklären. Das gesamte Verfahren ist ausführlich in § 17 KSchG geregelt. Unterlaufen ihm hierbei Fehler, war die Kündigung bisher bereits aus diesem Grund unwirksam. Aufgrund der außerordentlich hohen Anforderungen, die das BAG bisher an das Verfahren zur Erstattung einer Massenentlassungsanzeige stellt, ist das Risiko sehr hoch. Das BAG hat in der Vergangenheit z. B. angenommen, dass die Massenentlassungsanzeige fehlerhaft und die auf sie bezogene Kündigung unwirksam ist, wenn die Anzeige nicht vor Zugang der Kündigung bei der Agentur für Arbeit eingeht. Das Gleiche gilt bisher auch, sofern die Anzeige infolge der Verkennung des Betriebsbegriffs objektiv unrichtige “Muss-Angaben” enthält.
Fraglich ist allerdings nun, ob Fehler bei der Erstattung der Massenentlassungsanzeige – wie vom BAG in ständiger Rechtsprechung seit 2012 angenommen – weiterhin zur Unwirksamkeit der Kündigung führen.
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