Das gesetzliches Schriftformerfordernis wird bei kalendermäßigen Befristungen gewahrt, wenn nachträglich die erste Seite ausgetauscht wird

Die Entscheidung des BAG billigt eine lang gelebte Praxis.

Arbeitgeber, die mit ihren Mitarbeitern zeitlich befristete Arbeitsverträge schließen, haben ein Interesse daran, dass die Befristungsabreden wirksam sind, da ansonsten kraft Gesetzes ein unbefristeter Vertrag entsteht. In der Praxis kommt es aber häufig zu der Konstellation, dass nachträglich das Eintrittsdatum geändert werden soll, weil der Arbeitnehmer früher als ursprünglich vereinbart verfügbar ist. Regelmäßig wird dann nur das Eintrittsdatum geändert und die erste Seite des schriftlich abgefassten Arbeitsvertrags ausgetauscht. Eine nur mündlich vereinbarte Befristung ist allerdings wegen Verstoßes gegen das Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG nichtig.

Mit Urteil vom 14.11.2023 – 7 AZR 300/22 hat das BAG diese langjährig gelebte Praxis abgesegnet. Nach der Entscheidung des BAG führt bei einer wirksam vereinbarten schriftlichen Befristungsabrede eine im Nachhinein formfrei vereinbarte frühere Arbeitsaufnahme nicht zur Unwirksamkeit des kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrags. Zur Begründung führt das BAG aus, dass die Parteien gerade keinen „weiteren“ oder „anderen“ Arbeitsvertrag geschlossen haben, dessen Befristung mündlich vereinbart worden wäre. Die beklagte Arbeitgeberin habe dem Kläger kein „neues“ Vertragsangebot unterbreitet, sondern lediglich den Beginn der Vertragslaufzeit vorverlegen wollen.

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