Das BAG erläutert die Berechnung von Mutterschutzlohn und Zuschuss bei variabler Vergütung

Für die Berechnung von Mutterschutzlohn und Zuschuss zum Mutterschaftsgeld gilt bei tariflichen Jahresarbeitszeitmodellen mit saisonal stark schwankender variabler Vergütung ein zwölfmonatiger Referenzzeitraum.

Insbesondere bei stark schwankender variabler Vergütung ist es für Arbeitgeber eine Herausforderung, die Höhe des Mutterschutzlohns richtig zu berechnen. Eine Hilfestellung dazu gibt jetzt eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 31.05.2023 – 5 AZR 305/22. Im Streit stand zwischen den Parteien die Höhe des Mutterschutzlohns sowie des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld. Es ging in der Entscheidung um eine Arbeitnehmerin, die als Flugbegleiterin gemäß „Tarifvertrag Saisonalitätsmodell Kabine Nr. 2“ eine Vergütung mit festen Anteilen, Sonderzahlungen sowie variablen Entgeltbestandteilen (Mehrflugstundenvergütung, Bordverkaufsprovision) erhielt. Sie war mit einem Jahresarbeitszeitquotient von 83 % im Verhältnis zur tariflichen Vollzeit beschäftigt. Eine Mehrflugstundenvergütung erhielt die Arbeitnehmerin bei mehr als 70 Flugstunden im Monat. Diese Schwelle überschritt sie wegen ihrer unterschiedlichen saisonalen Berücksichtigung im Flugplan vor allem in den Sommermonaten. Für die sogenannten Wintermonate (November bis Februar) sah der Tarifvertrag eine monatliche Winterzulage von jeweils 400,00 € vor. Die Arbeitnehmerin wurde schwanger und erhielt ein Beschäftigungsverbot. Sie forderte einen höheren Mutterschutzlohn sowie Zuschuss zum Mutterschaftsgeld. Das Bundesarbeitsgericht bestätigte ihren Standpunkt. Die Regelungen des § 18 S. 2 MuSchG sowie § 20 Abs. 1 S. 2 MuSchG sind in Fällen mit saisonal ungewöhnlich stark schwankender variabler Vergütung bei einem tariflichen Jahresarbeitszeitmodell so auszulegen, dass für das „durchschnittliche Arbeitsentgelt“ auf einen zwölfmonatigen Referenzzeitraum abzustellen ist.

Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen aus dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema ersehen, das im ArbeitgeberNet unter „A-Rundschreiben“ und dort  „Aktuelles“ gespeichert und nach Veröffentlichung in unserem monatlichen Gesamtrundschreiben enthalten ist. Ferner erhalten Mitgliedsunternehmen weitere Informationen in unserem VBU® Wissen Mutterschutz und Elternzeit, das ebenfalls in unserem ArbeitgeberNet abrufbar ist.