Arbeitgeber müssen gegenüber behinderten Praktikanten, die sich auf eine Praktikumsstelle bewerben, das Benachteiligungsverbot beachten.
Arbeitgeber haben ein betriebswirtschaftliches Interesse daran, Bewerbungsverfahren diskriminierungsfrei durchzuführen. Bietet der Arbeitgeber diesbezüglich eine Angriffsfläche, klagen abgelehnte Bewerber bisweilen unter Berufung auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Entschädigungszahlungen ein. Hierbei ist oft streitig, welche Personen Ansprüche nach AGG geltend machen können.
Das BAG hat mit Urteil vom 23.11.2023 – 8 AZR 212/22 – entschieden, dass dem persönlichen Anwendungsbereich des AGG auch Praktikanten, die eingestellt werden, um berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten oder berufliche Erfahrungen zu erwerben, unterfallen.
Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „A-Rundschreiben“ und dort unter „Aktuelles“ gespeichert und nach Veröffentlichung in unserem monatlichen Gesamtrundschreiben enthalten ist.