Bonusanspruch aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes

Ein Bonusanspruch kann aufgrund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes bestehen, obwohl die vertraglichen Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt sind.

Arbeitgeber müssen bedenken, dass Ansprüche von Arbeitnehmern, die vertraglich nicht geregelt sind, aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes entstehen können. Gewähren Sie einer Gruppe von Mitarbeitern vorbehaltlos Leistungen nach bestimmten Kriterien, obwohl die vertraglichen Anspruchsvoraussetzungen dafür nicht erfüllt sind, laufen sie Gefahr, dass auch andere Mitarbeiter in vergleichbarer Lage einen solchen Anspruch nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz erfolgreich fordern können.

 In einer aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes v. 25.01.2023 – 10 AZR 29/22 – urteilten die Richter, dass für die Klägerin, die das Arbeitsverhältnis zum 30.06.2020 beendet hat, ein anteiliger Bonusanspruch für 2020 auf Basis des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes besteht. Die Kriterien der Abwicklung von Bonusansprüchen im Austrittsjahr waren in einem Rahmensozialplan enthalten, der wiederum auf die geltenden arbeitsvertraglichen Regelungen verwies. Die vertraglichen Gewährungsvoraussetzungen waren für die Klägerin in einer Konzernbetriebsvereinbarung geregelt. Anfang Juni 2020 teilte die Konzernleitung den Mitarbeitern mit, dass die Gewährungsvoraussetzungen für das Jahr 2020 nicht erfüllt werden. Der Arbeitgeber hatte aber zuvor sechs anderen Mitarbeitern, deren Arbeitsverhältnis zum 31.05.2020 endete, vorbehaltlos einen anteiligen Bonus im Jahr 2020 nach objektiven Kriterien und losgelöst davon, ob die vertraglichen Gewährungsvoraussetzungen erfüllt waren oder nicht, gezahlt. Ein anteiliger Bonusanspruch für 2020 wurde daher auch der Klägerin nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zugesprochen.

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