Böswilliges Unterlassen anderweitigen Verdienstes bei Annahmeverzug

Hat sich der Arbeitnehmer nicht arbeitssuchend gemeldet, so kann dies auf eine solche Böswilligkeit hindeuten.

Kann der Arbeitgeber allerdings dann darlegen und beweisen, dass der Arbeitnehmer es böswillig unterlassen hat, anderweitigen Verdienst zu erzielen, so muss der Arbeitnehmer sich diesen fiktiven Verdienst anrechnen lassen. Hier hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 12.10.2022 – 5 AZR 30/22 – die Arbeitgeberrechte gestärkt. Kommt der Arbeitnehmer der sozialrechtlichen Meldepflicht aus § 38 Abs. 1 SGB III nicht nach, ist dies im Rahmen der Gesamtabwägung bei der Beurteilung der Böswilligkeit i. S. v. § 11 Nr. 2 KSchG zu beachten, weil dem Arbeitnehmer arbeitsrechtlich das zugemutet werden kann, was ihm das Gesetz ohnehin abverlangt.

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