Die aktuelle Bekanntmachung hilft, den steuerfreien Betrag zu bestimmen.
Zahlt der Arbeitgeber seinen ins Ausland entsandten Arbeitnehmern einen Kaufkraftausgleich, weil Aufwand und Kosten dort höher sind, so können diese unter gewissen Voraussetzungen in Deutschland lohnsteuerfrei bleiben. Auch bei Arbeitnehmern der Privatwirtschaft orientiert sich die Höhe der Steuerfreiheit an den Auslandsdienstbezügen im öffentlichen Dienst. Die Höhe der Kaufkraftzuschläge wird im Bundessteuerblatt (Teil 1) veröffentlicht und in Gesamtübersichten fortgeschrieben. Mit BMF-Schreiben vom 04.07.2023 hat das Bundesfinanzministerium die Gesamtübersicht über die Kaufkraftzuschläge zum 01.07.2023, einschließlich des Zeitraums ab dem 01.01.2020, veröffentlicht.
Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „Aktuelles“ gespeichert und nach Veröffentlichung in unserem monatlichen Gesamtrundschreiben enthalten ist. Dort finden Sie auch die vom BMF veröffentlichte Gesamtübersicht als Anlage. Mitgliedsunternehmen beraten wir darüber hinaus in rechtlichen Fragen zur Auslandsentsendung von Arbeitnehmern.