BMF-Schreiben zur Ermittlung der steuerlichen Identifikationsnummer

Vorgriff auf eine gesetzliche Änderung des § 39 Abs. 3 EStG.

Das Bundesministerium der Finanzen hat ein BMF-Schreiben zur Ermittlung der steuerlichen Identifikationsnummer für die elektronische Übermittlung von Lohnsteuerbescheinigungen gemäß § 41 b Abs. 1 Satz 2 EStG veröffentlicht. Hintergrund ist die Abschaffung der elektronischen Transfer-Identifikations-Nummer (eTIN) zum Ende des Veranlagungszeitraumes 2022. Ab dem Veranlagungszeitraum 2023 ist bei der elektronischen Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung an das Finanzamt die Angabe der steuerlichen Identifikationsnummer des Arbeitnehmers verpflichtend.

Das BMF-Schreiben ist als Vorgriff auf eine gesetzliche Änderung des § 39 Abs. 3 EStG zu verstehen, welche im Wachstumschancengesetz enthalten sein soll. Dieses befindet sich derzeit noch im Vermittlungsausschuss. Das BMF-Schreiben regelt Fälle, in denen der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber die steuerliche Identifikationsnummer trotz Aufforderung nicht mitgeteilt hat.

Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „Aktuelles“ gespeichert und nach Veröffentlichung in unserem monatlichen Gesamtrundschreiben enthalten ist. Dort finden Sie auch das BMF-Schreiben zum Download.