Ein Schriftstück in digitaler Form ist keine Urkunde.
Kann ein Arbeitgeber, der nach eigenen Angaben in der digitalen Personalakte mehrere Schriftstücke mit einer eingescannten Unterschrift versehen hat, im Prozess eine Vertragsurkunde über die Vertragsbefristung nur in digitaler Form vorlegen, so beweist er damit nicht die Schriftform der Befristungsabrede. Bei der digitalen Personalakte handelt es sich nicht um eine Urkunde. Dies hat das LAG Düsseldorf am 09.02.2023 – 6 Sa 607/22 – entschieden.