Betriebsvereinbarung als Rechtsgrundlage für Datenverarbeitung

Der EuGH muss entscheiden, ob Beschäftigtendaten allein aufgrund einer Betriebsvereinbarung verarbeitet werden dürfen.

Im Hinblick auf die Verarbeitung personenbezogener Daten haben Unternehmen ein großes Interesse, dass die verantwortlichen Mitarbeiter zwecks Vermeidung von Bußgeldern und Schadensersatzansprüchen gesetzeskonform agieren.

Das BAG hat mit Beschluss vom 22.09.2022 – 8 AZR 209/21 (A) – dem EuGH Fragen dazu vorgelegt, ob sich der Arbeitgeber bei der Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Beschäftigten ausschließlich auf eine Betriebsvereinbarung als Ermächtigungsgrundlage berufen darf oder ob darüber hinaus weitere Vorschriften der DS-GVO als Schranke der Datenverarbeitung zu berücksichtigen sind.

Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter “ A-Rundschreiben“ und dort unter „Aktuelles“ gespeichert und ab Anfang Mai unter “ A-Rundschreiben“ „Archiv“ zu finden sein wird. Ferner können sie Näheres zu datenschutzrechtlichen Fragen unserem VBU® Wissen „Beschäftigtendatenschutz“ entnehmen, das ebenfalls in unserem ArbeitgeberNet enthalten ist.