Betriebsbedingte Kündigung wegen Fremdvergabe von Aufgaben

BAG stärkt unternehmerische Entscheidungsfreiheit im Konzern.

Zu der unternehmerischen Freiheit des Arbeitgebers im Rahmen des Ausspruchs einer betriebsbedingten Kündigung gehört u.a. das Recht festzulegen, ob bestimmte Arbeiten weiter im eigenen Betrieb ausgeführt oder an Drittunternehmen vergeben werden sollen. Im Fall der Fremdvergabe kommt es deshalb grundsätzlich nicht darauf an, ob durch die Beauftragung des Drittunternehmers tatsächlich Kosten gespart werden. Dies gilt nach einem aktuellen Urteil des BAG vom 28.02.2023 – 2 AZR 227/22 auch für die Aufgabenverlagerung zwischen Konzernunternehmen. Da das KSchG auf Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten für den betroffenen Arbeitnehmer im „Betrieb“ bzw. „Unternehmen“, nicht jedoch im Konzern abstellt, sei es – von Ausnahmetatbeständen abgesehen – rechtlich ohne Bedeutung, wenn der Beschäftigungswegfall auf der Entscheidung beruhe, dass bestimmte Aufgaben nicht mehr im Unternehmen ausgeführt werden, sondern – etwa aufgrund einer von der Konzernobergesellschaft initiierten Absprache – von einem anderen Konzernunternehmen.

Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen aus dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema ersehen, das im ArbeitgeberNet unter „Aktuelles“ gespeichert und nach Veröffentlichung in unserem monatlichen Gesamtrundschreiben enthalten ist.

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