Bestimmtheit einer ordentlichen Kündigung

Eine ordentliche Kündigung, die zwei unterschiedliche Beendigungsdaten enthält, ist verwirrend und damit unwirksam.

Arbeitgeber haben ein Interesse daran, dass eine Kündigung nicht bereits aus formalen Gründen scheitert. Häufig obsiegen Arbeitnehmer vor Gericht allein schon deshalb, weil die Kündigung z.B. missverständlich formuliert worden ist. Zu einer rechtlichen Einschätzung, ob der Kündigungsgrund überhaupt belastbar gewesen wäre, kommt es dann häufig gar nicht oder nur am Rande.

Für das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat sich in seiner Entscheidung vom 05.04.2022 – 2 SA 364/21 – die Frage der Auslegung und Bestimmtheit einer Kündigungserklärung gestellt.

Am 10.09.2020 kündigten die beklagten Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger betriebsbedingt, wobei die Kündigungsfrist drei Monate zum 15. oder Monatsende betrug. Der Wortlaut des Kündigungsschreibens lautete auszugsweise wie folgt:

„Liebe/r […], hiermit kündigen wir das zwischen uns bestehende Arbeitsverhältnis unter Beachtung der für Ihr Arbeitsverhältnis geltenden Kündigungsfrist ordentlich fristgerecht zum nächstmöglichen Zeitpunkt, frühestens aber zum 31.10.2020. Gemäß Ihrem Arbeitsvertrag beträgt die Kündigungsfrist 3 Monate, so dass Ihr Arbeitsverhältnis daher nach unserer Berechnung am 31. Dezember 2020 endet.“

Das Landesarbeitsgerichts hielt die Kündigung für unwirksam, weil sie hinsichtlich des Beendigungszeitpunkts nicht hinreichend bestimmt sei. Für den Kündigungsempfänger sei nicht erkennbar, zu welchem Termin die Kündigungen wirken sollten. Nach dem ersten Satz der Kündigungserklärung errechne sich – die Kündigung ging am 10.09.2020 zu – der 15.12.2020 als „nächstmöglicher Zeitpunkt“. Im zweiten Satz werde aber auch noch unter fehlerhafter Nennung der Kündigungsfrist der 31.12.2020 angegeben. Damit habe die Beklagte den Kläger vor die Frage gestellt, ob statt des sich aus dem ersten Satz ergebenden Kündigungstermins der 31.12.2020 gelten solle. Dies sei verwirrend. Ein zweifelsfreies Ergebnis gebe es für den Kläger nicht, weil das Verhältnis von Satz 1 zu Satz 2 unklar bleibe. Dies führe insgesamt zur Unbestimmtheit und damit Unwirksamkeit der Kündigungserklärung.

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