Besondere Anforderungen an Sozialauswahl bei etappenweiser Schließung

Es bestehen besondere Anforderungen an die Bildung der Vergleichsgruppe im Rahmen der Sozialauswahl.

Es bestehen besondere Herausforderungen bei der Sozialauswahl, wenn eine Betriebsschließung etappenweise vorgenommen werden soll. Werden dabei Fehler gemacht, so ist die Kündigung unwirksam und das Abbauziel schnell verfehlt.

So erging es einem Arbeitgeber mit rund 600 Arbeitnehmern, der während der Insolvenz in Eigenverwaltung die Geschäftstätigkeit des Unternehmens zum 31.12.2022 einstellte. Lediglich Abwicklungsarbeiten sollten über diesen Zeitpunkt hinaus bis zum 31.03.2023 bzw. 30.06.2023 von einem Team mit rund 53 Arbeitnehmern ausgeführt werden. Der Kläger gehörte zum Abwicklungsteam und erhielt die Kündigung zum 31.03.2023. Hiergegen setzte er sich mit seiner Kündigungsschutzklage erfolgreich zur Wehr.

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Urteil v. 09.01.2024 – 3 Sa 529/23) entschied, dass die Sozialauswahl hier nicht ordnungsgemäß erfolgte und die Kündigung unwirksam war. Der Arbeitgeber hatte die Vergleichsgruppe der Sozialauswahl für die Abwicklungsarbeiten anhand der ursprünglich von den Arbeitnehmern ausgeübten Tätigkeiten gebildet. Das war nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts methodisch fehlerhaft. Bei einer etappenweisen Betriebsstilllegung sind grundsätzlich die sozial schutzwürdigsten Arbeitnehmer mit den Abwicklungsarbeiten zu beschäftigen. Dabei hätte der Arbeitgeber die soziale Auswahl anhand der noch im Abwicklungsteam anfallenden Tätigkeiten vornehmen müssen.

Mitgliedsunternehmen können weitere Informationen du insbesondere strategische Hinweise zur richtigen Vorgehensweise dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „A-Rundschreiben“ und dort unter „Aktuelles“ gespeichert und nach Veröffent­lichung in unserem monatlichen Gesamtrundschreiben enthalten ist.