Benachteiligung von Schwerbehinderten durch einen Sozialplan 

Bei einer Kappungsgrenze ist der betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten.

Bei Betriebsänderungen handeln Arbeitgeber und Betriebsrat im Regelfall einen Sozialplan aus. Dieser soll die wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge der geplanten Betriebsänderung entstehen, ausgleichen oder zumindest mildern. Weil Sozialplanmittel begrenzt sind, ist es für Arbeitgeber von großem Interesse, hinsichtlich der einzelnen Regelungen des Sozialplans Rechtsfehler zu vermeiden. Unwirksame Klauseln führen oft dazu, dass Mitarbeiter über die vom Arbeitgeber errechnete Sozialplanabfindung hinaus höhere Abfindungsbeträge einfordern.

Nach einem Urteil des BAG vom 11.10.2022 – 1 AZR 129/21 – verstößt es gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn die Betriebsparteien in einem Sozialplan grundsätzlich die Gewährung eines zusätzlichen Abfindungsbetrages zum Ausgleich der durch eine Schwerbehinderung bedingten wirtschaftlichen Nachteile infolge des Arbeitsplatzverlustes vorsehen, dessen Zahlung aber wegen einer im Sozialplan vorgesehenen Höchstbetragsregelung bei älteren schwerbehinderten Arbeitnehmern unterbleibt.

Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „Aktuelles“ gespeichert und nach Veröffentlichung in unserem monatlichen Gesamtrundschreiben enthalten ist. Ferner können sie Näheres zu Sozialplänen unserem VBU® Wissen „Betriebsänderungen gemäß §§ 111, 112 BetrVG“ entnehmen, das ebenfalls in unserem ArbeitgeberNet enthalten ist.