Eine Benachteiligung kann ausnahmsweise darin bestehen, einem Betriebsratsmitglied nach Erreichen der Regelaltersgrenze keinen Folgevertrag anzubieten.
Arbeitgeber haben ein Interesse daran, dass eine Befristung eines Arbeitsvertrages wirksam ist. Ansonsten besteht für sie die Gefahr, dass sie den Arbeitnehmer über das Ende des befristeten Vertrages hinaus weiter beschäftigen müssen. Verlängert ein Arbeitgeber einen befristeten Arbeitsvertrag eines Betriebsratsmitgliedes nicht, kann dies ausnahmsweise eine Benachteiligung des Arbeitnehmers darstellen, wenn die Verlängerung gerade wegen der Amtstätigkeit des Arbeitnehmers unterblieben ist. Er ist dann verpflichtet, auf einen entsprechenden Antrag des Betriebsratsmitglieds einen Folgevertrag abzuschließen. Dies verdeutlicht eine Entscheidung des BAG vom 21.12.2022 – 7 AZR 489/21.
Der Arbeitsvertrag des Betriebsratsmitgliedes sah eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Vollendung des 65. Lebensjahres vor. Zutreffend erkannte das BAG zunächst, dass eine solche Klausel nach Anhebung des Regelrentenalters regelmäßig dahin zu verstehen ist, dass das Arbeitsverhältnis erst mit Vollendung des für den Bezug einer Regelaltersrente maßgeblichen Lebensalter enden soll.
Ferner urteilte das Gericht, dass ein Betriebsratsmitglied Anspruch auf Schadensersatz hat, wenn ein Arbeitgeber ihn dadurch benachteiligt, dass er seinen befristeten Arbeitsvertrag wegen dessen Betriebsratstätigkeit nicht durch einen Folgevertrag verlängert. Ein derartiger Schadensersatz ist auf den Abschluss des verweigerten Folgevertrag gerichtet. Entsprechendes gilt auch für eine Vereinbarung über die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses über die Regelaltersgrenze hinaus.
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