BAG: Betriebsinvalidenrente nur bei beendetem Arbeitsverhältnis

Eine entsprechende Klausel in der Versorgungsordnung ist wirksam.

Der einer betrieblichen Invaliditätsrente zusagende Arbeitgeber darf die Leistung in einer Versorgungsordnung, die eine Vielzahl vorformulierter Vertragsbedingungen (AGB) enthält, grundsätzlich davon abhängig machen, dass der Arbeitnehmer eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente bezieht und rechtlich aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist. Dies hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 10.10.2023 – 3 AZR 250/22 – (liegt bisher nur als Pressemitteilung vor) entschieden. Häufig setzen sich die Gerichte mit der Auslegung und der Wirksamkeit von Versorgungsordnungen auseinander, mit denen Arbeitgeber Alters- und Invaliditätsrenten zusagen. Bei dem entschiedenen Fall hatte der Arbeitnehmer eine Rente wegen voller Erwerbsminderung erhalten und beim Arbeitgeber betriebliches Ruhegeld beantragt. Dieser hatte die Zahlung mit der Begründung abgelehnt, dass allein die Gewährung der Erwerbsminderungsrente noch nicht eindeutig das rechtliche Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis begründe, sondern das Arbeitsverhältnis z. B. durch Kündigung rechtlich beendet werden müsse. Zahlung hatte der Arbeitgeber erst geleistet, nachdem der Arbeitnehmer selbst zu einem späteren Zeitpunkt gekündigt hatte. Zu Recht entschied das Bundesarbeitsgericht.

Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „Aktuelles“ gespeichert und nach Veröffentlichung in unserem monatlichen Gesamtrundschreiben enthalten ist.