Auslaufen des erweiterten Zugangs zum Kurzarbeitergeld

Ab dem 01.07.2023 gelten wieder die regulären Zugangsvoraussetzungen zum Kurzarbeitergeld.

Mit Ablauf des 30.06.2023 werden auch die zuletzt noch verbliebenen krisenbedingten Sonderregelungen für den erweiterten Zugang zur Kurzarbeit auslaufen. Damit treten ab dem 01.07.2023 folgende Änderungen beim Kurzarbeitergeldbezug ein:

  • Es müssen mindestens ein Drittel der in dem Betrieb bzw. der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmer im jeweiligen Kalendermonat von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 Prozent ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen sein (§ 96 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB III).
  • Zur Vermeidung eines drohenden Arbeitsausfalls müssen auch die betrieblichen Möglichkeiten zum Aufbau negativer Arbeitszeitsalden ausgeschöpft werden (§ 96 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 SGB III).
  • Für Zeitarbeitnehmer kann kein Kurzarbeitergeld mehr bezogen werden.

Für Unternehmen, die sich auf Basis der bis zum 30.06.2023 geltenden Sonderregelungen im Kurzarbeitergeldbezug befinden, kann je nach Lage des Einzelfalls deshalb die Situation eintreten, dass die Voraussetzungen für den weiteren Kurzarbeitergeldbezug ab dem Monat Juli 2023 nicht mehr erreicht werden. Im Einzelfall bieten wir hierzu unseren Mitgliedsunternehmen eine Rechtsberatung an.