Arbeitszeiterfassung: Ein noch nicht abgestimmter Regierungsentwurf liegt nun vor

Der Entwurf geht weit über das gesetzlich Notwendige hinaus.

Das BAG hat bekanntlich entschieden, dass Arbeitgeber nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG verpflichtet sind, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer zu erfassen. Allerdings hat es dem Arbeitgeber einen Spielraum belassen. Der Arbeitgeber muss die Arbeitszeiterfassung nicht zwingend elektronisch vornehmen. Außerdem kann er die Erfassung der Arbeitszeit auf Arbeitnehmer delegieren und sich auf stichprobenartige Kontrollen beschränken. Aus der Herleitung der Verpflichtung zur Arbeitszeiterfassung aus dem ArbSchG folgt außerdem, dass einem Arbeitgeber nicht unmittelbar Bußgelder drohen, wenn er gegen diese Verpflichtung verstößt. Das ArbSchG enthält ebenso wie andere Gesetze keinen entsprechenden Bußgeldtatbestand. Erst wenn die zuständige Behörde im Einzelfall nach § 22 Abs. 3 ArbSchG entsprechende Anordnungen trifft und der Arbeitgeber diese nicht beachtet, liegt nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 ArbSchG eine Ordnungswidrigkeit vor. Mit dieser Entscheidung hat das BAG aus seiner Sicht ein Urteil des EuGH gleichsam in nationales Recht umgesetzt.

Das BMAS will nun durch Änderungen im Arbeitszeitgesetz die Arbeitszeiterfassung umfangreich gesetzlich regeln. Es liegt ein Referentenentwurf des Ministeriums vom 18.4.2023

„Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes und anderer Vorschriften“

vor, der allerdings innerhalb der Bundesregierung nach Presseangaben noch nicht abgestimmt ist. Dieser Entwurf geht weit über das Notwendige hinaus. Insbesondere setzt er nicht lediglich die Vorgaben des EuGH und des BAG „1 zu 1“ um.

Die wesentlichen beabsichtigten Änderungen können unsere Mitgliedsunternehmen zusammen mit einer ersten Einschätzung dem ArbeitgeberNet und dort unter „Aktuelles“ entnehmen.