Arbeitgeberbeteiligung an Krankenversicherungsbeiträgen für Altersrentner

Beim Zusammentreffen von Arbeitsentgelt und Rente erfolgt die Arbeitgeberbeteiligung an den Krankenversicherungsbeiträgen unabhängig von der Beitragszahlung aus der Rente.

Drei Prozent der Rentner über 65 Jahren arbeiten neben dem Bezug der Altersrente noch in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung. Für Arbeitgeber ist es hierbei von Interesse, die Rentnerbeschäftigung beitragsrechtlich korrekt abzurechnen.

Beziehen Beschäftigte neben dem Arbeitsentgelt eine Altersrente, sind aus dem Arbeitsentgelt und der Rente Krankenversicherungsbeiträge zu zahlen. Arbeitgeber und Rentenversicherungsträger beteiligen sich dabei an der Beitragszahlung. Wird die Beitragsbemessungsgrenze überschritten, wirkt sich dies jedoch nicht auf die Beitragsbeteiligung des Arbeitgebers aus.

Bei mehreren Beschäftigungen mit einem Gesamtarbeitsentgelt über der Beitragsbemessungsgrenze wird die Beteiligung des jeweiligen Arbeitgebers an der Beitragszahlung zur Krankenversicherung aufgrund der anteiligen Minderung des der Beitragsberechnung zugrunde zu legenden Arbeitsentgelts reduziert.

Beim Zusammentreffen von Arbeitsentgelt und Rente erfolgt die Arbeitgeberbeteiligung an der Beitragszahlung hingegen unabhängig von der Beitragszahlung aus der Rente.

Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „A-Rundschreiben“ und dort unter „Aktuelles“ gespeichert und nach Veröffent­lichung in unserem monatlichen Gesamtrundschreiben enthalten ist.