Arbeitgeber müssen die Angemessenheit von Nachtarbeitszuschlägen richtig bestimmen

Zu Gunsten des Arbeitgebers darf die Wohnortnähe des Arbeitnehmers ebenso wenig berücksichtigt werden wie die Tätigkeit des Arbeitnehmers an sich.

Das Gesetz verpflichtet in § 6 Abs. 5 ArbZG Arbeitgeber, Nachtarbeitnehmern für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren. Arbeitgeber müssen diese Angemessenheit zutreffend bestimmen, um Zahlungsklagen von Arbeitnehmern zu vermeiden.

Der Zeitraum, in dem zuschlagspflichtige Nachtarbeit anfällt, bestimmt sich, sofern keine tarifvertraglichen Regelungen im Arbeitsverhältnis gelten, nach § 2 ArbZG. Nach dessen Abs. 3 ist Nachtzeit die Zeit von 23:00 – bis 06:00 Uhr und nach dessen Abs. 4 Nachtarbeit jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden dieser Nachtzeit umfasst. Den Begriff des Nachtarbeitnehmers bestimmt § 2 Abs. 5 näher. Dies sind demnach Arbeitnehmer, die entweder aufgrund ihrer Arbeitszeitgestaltung normalerweise Nachtarbeit in Wechselschicht zu leisten haben oder aber Nachtarbeit an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr erbringen.

Bevor ein Arbeitgeber selbst bestimmt, wie hoch der angemessene Nachtarbeitszuschlag oder die angemessene Zahl freier Tage ist, muss er prüfen, ob nicht vorrangige tarifvertragliche Bestimmungen auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden. Viele Tarifverträge legen den Nachtarbeitszuschlag bindend fest.

Gibt es keine derartigen einschlägigen tarifvertraglichen Regelungen, sind zur Bestimmung der Angemessenheit die Grundsätze zu beachten, die das BAG in einem Urteil vom 14.12.2022 – 10 AZR 531/20 näher dargelegt hat. Grundsätzlich stellt demnach ein Zuschlag in Höhe von 25 % auf das jeweilige Bruttostundenentgelt oder die Gewährung einer entsprechenden Zahl von bezahlten freien Tagen einen angemessenen Ausgleich für geleistete Nachtarbeit i. S. d. § 6 Abs. 5 ArbZG dar. Eine Erhöhung des Regelwerts auf 30 % kommt typischerweise bei einer Arbeitsleistung in Dauernachtarbeit in Betracht. Allerdings handelt es sich bei diesen Werten nicht um starre Grenzen. Demnach kann sowohl ein geringerer als auch ein höherer Zuschlag angemessen sein. Es handelt sich bei den genannten Prozentsätzen weder um Unter- noch um Obergrenzen. Bestimmte Faktoren dürfen aber nicht mindernd berücksichtigt werden.

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