Arbeitgeber können sich bei Ablehnung einer Teilzeit während Elternzeit nicht auf Vermutungswirkung berufen

Die gesetzliche Vermutung ist auf betriebsbedingte Kündigungen beschränkt.

Arbeitgeber könnten auf die Idee kommen, sich bei der Ablehnung eines Antrags auf Teilzeit während der Elternzeit wegen „dringender betrieblicher Gründe“ bei einer Betriebsänderung nach § 111 BetrVG unter Zustandekommen eines Interessenausgleichs mit Namensliste ggf. auf die Vermutungswirkung des § 1 Abs. 5 KSchG zu berufen. Dem hat das BAG mit Urteil vom 5.9.2023 – 9 AZR 329/22 – jedoch eine klare Absage erteilt.

Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen aus dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema ersehen, das im ArbeitgeberNet unter „Aktuelles“ gespeichert und nach Veröffentlichung in unserem monatlichen Gesamtrundschreiben enthalten ist.