Anspruch auf Zuschlag aus betrieblicher Übung

Ein solcher Anspruch kann u.a. durch Änderung der Bezeichnung in der Entgeltabrechnung entstehen.

Von großer praktischer Bedeutung ist die Frage, wann ein Anspruch des Arbeitnehmers aus betrieblicher Übung entsteht. Ein Arbeitgeber muss nämlich dann diese Ansprüche erfüllen, obwohl sie bisher nicht ausdrücklich im Arbeitsvertrag vereinbart waren. Dies verdeutlicht ein neues Urteil.

Nach einer Entscheidung des LAG Sachsen vom 13.12.2022 – 1 Sa 87/22 – kann bereits die Bezeichnung eines Zuschlags in der regelmäßigen Entgeltabrechnung dazu führen, dass solche Ansprüche aus betrieblicher Übung zu Lasten des Arbeitgebers entstehen. Unter betrieblicher Übung versteht man die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers, aus denen der Arbeitnehmer schließen kann, ihm solle eine Leistung oder Vergünstigung auf Dauer gewährt werden.

In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt hatte zunächst der alte Arbeitgeber unter Bezugnahme auf eine kollektivrechtliche Regelung, nämlich der Arbeitsvertragsrichtlinie des Diakonischen Werkes (AVR) einen Zuschlag unter der Bezeichnung „Bereitschaft AVR“ in Höhe von 65 % des AVR-Überstundensatzes gewährt. Nach einem Betriebsübergang hatte der neue Arbeitgeber diese Bezeichnung in „Bereitschaftszuschlag 65 %“ geändert. Dies und die regelmäßige Gewährung reichte dem LAG aus, um einen dauerhaften Anspruch zu begründen.

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