Mehrarbeitszuschläge für Teilzeitbeschäftigte im Großhandel

Das BAG berücksichtigt die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht nicht.

Den Umfang der geleisteten Arbeitszeit der Beschäftigten sollte man arbeitgeberseitig stets im Blick haben und insoweit auch die entsprechenden betrieblichen Führungs­kräfte mit einbinden. Dies gilt umso mehr, als derzeit die Frage, ab wann Mehrarbeits­zuschläge bei Teilzeitkräften zu zahlen sind, in der Diskussion ist.

So regelt der Manteltarifvertrag für Arbeitnehmer im Groß- und Außenhandel NRW in § 4 Nr. 2 MTV, dass angeordnete Mehrarbeit im Sinne von § 4 Nr. 1 MTV mit einem Mehrarbeitszuschlag zu vergüten ist. Daher erhalten Teilzeitbeschäftige genau wie Voll­zeitkräfte erst bei Stunden im Sinne von § 4 Nr. 1 MTV, die über 38,5 Stunden in der Woche hinausgehen, einen Mehrar­beitszuschlag.

Ob diese Regelung zu halten ist oder ob Mehrarbeitszuschläge bei Teilzeitkräften auch bei Stunden unterhalb von 38.5 Stunden zu leisten sind, ist derzeit in der Diskussion. Insoweit hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 26.11.2025 – 5 AZR 118/23 – (Pressemitteilung) zu, MTV des Großhandels in Bayern entschieden, dass eine tarifver­tragliche Regelung, nach der Mehrarbeitszuschläge unabhängig von der individuellen Arbeitszeit erst ab der 41. Wochenstunde gezahlt werden, gegen das Diskriminierungs­verbot für Teilzeitbeschäftigte verstoße. Ob diese Entscheidung vor dem Bundesver­fassungsgericht Bestand hat, bleibt abzuwarten.

Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen dem A-Rundschreiben zum glei­chen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „A-Rundschreiben“ und dort un­ter „Aktuelles“ gespeichert ist.