Das BAG berücksichtigt die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht nicht.
Den Umfang der geleisteten Arbeitszeit der Beschäftigten sollte man arbeitgeberseitig stets im Blick haben und insoweit auch die entsprechenden betrieblichen Führungskräfte mit einbinden. Dies gilt umso mehr, als derzeit die Frage, ab wann Mehrarbeitszuschläge bei Teilzeitkräften zu zahlen sind, in der Diskussion ist.
So regelt der Manteltarifvertrag für Arbeitnehmer im Groß- und Außenhandel NRW in § 4 Nr. 2 MTV, dass angeordnete Mehrarbeit im Sinne von § 4 Nr. 1 MTV mit einem Mehrarbeitszuschlag zu vergüten ist. Daher erhalten Teilzeitbeschäftige genau wie Vollzeitkräfte erst bei Stunden im Sinne von § 4 Nr. 1 MTV, die über 38,5 Stunden in der Woche hinausgehen, einen Mehrarbeitszuschlag.
Ob diese Regelung zu halten ist oder ob Mehrarbeitszuschläge bei Teilzeitkräften auch bei Stunden unterhalb von 38.5 Stunden zu leisten sind, ist derzeit in der Diskussion. Insoweit hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 26.11.2025 – 5 AZR 118/23 – (Pressemitteilung) zu, MTV des Großhandels in Bayern entschieden, dass eine tarifvertragliche Regelung, nach der Mehrarbeitszuschläge unabhängig von der individuellen Arbeitszeit erst ab der 41. Wochenstunde gezahlt werden, gegen das Diskriminierungsverbot für Teilzeitbeschäftigte verstoße. Ob diese Entscheidung vor dem Bundesverfassungsgericht Bestand hat, bleibt abzuwarten.
Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „A-Rundschreiben“ und dort unter „Aktuelles“ gespeichert ist.


